Radwegebenutzungspflicht in der Stadt Burgdorf und den Ortsteilen
Nachdem in der jüngeren Vergangenheit verschiedene Gerichtsurteile zum Thema Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen ergangen sind, gewinnt eine einheitliche Regelung der Benutzungspflicht auf kommunaler Ebene immer stärker an Bedeutung. Hintergrund ist, dass nach neuen Regelwerken zur Führung des Radverkehrs - insbesondere die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen 2010 (ERA 2010) - immer häufiger der Mischverkehr auf der Fahrbahn (gemeinsam mit dem Kraftfahrzeugverkehr) als geeignete Radverkehrsführung bewertet wird.
Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht© Stadt BurgdorfGehwege dürfen nur dort für den Radverkehr freigegeben werden, wo ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Nach der Straßenverkehrsordnung müssen Kinder bis zum 8. Lebensjahr auf dem Gehweg fahren. Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen.
Die Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht in der Stadt Burgdorf und ihren Ortsteilen ist abgeschlossen. Der nebenstehenden Grafik können Sie die Bereiche entnehmen, in denen die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werden soll. Die einzelnen Straßenabschnitte sind in einer Tabelle beschrieben, die Sie hier einsehen können.
Zum Teil sind weitergehende Planungen (z. B. die Markierung von Schutzstreifen) erforderlich. Weitere Informationen zu diesen Planungen erhalten Sie hier.
Nachfolgend erhalten Sie einige Beispiele zur Beschilderung bzw. Ausweisung der verschiedenen Radwege.
Folgende Schilder ordnen eine Benutzungspflicht von Radwegen an, dort müssen Radfahrer die Radwege benutzen und dürfen nicht auf der Fahrbahn fahren:
Bei den nachfolgenden Schilder besteht eine Wahlmöglichkeit:
Hier darf der Radfahrer nicht fahren:
Baulich angelegter Radweg - ohne Benutzungspflicht
© Stadt BurgdorfIn der Sorgenser Straße gibt es beidseitig einen baulich angelegten Radweg, der vom Fußweg durch graues Betonpflaster optisch abgetrennt ist. Die Radwege zwischen den Straßen Vor dem Celler Tor und Rhedener Straße müssen nicht mehr von Radfahrern benutzt werden. Die Radfahrer können wählen, ob sie die Fahrbahn oder die beidseitig vorhandenen, baulich angelegten Radwege nutzen wollen. Das gilt auch für den Kleinen Brückendamm. Die Radfahrer haben die Wahl, ob sie die markierten Radwege im Seitenraum benutzen oder auf der Fahrbahn fahren wollen. Es heißt also für Kfz-Fahrer: Aufgepasst, Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn fahren oder auf den vorhandenen, baulich angelegten Radwegen, die nicht extra beschildert sind.
Radweg ohne Beschilderung
© Stadt BurgdorfOhne Beschilderung besteht keine Benutzungspflicht der Radwege. Es kann auf dem in Fahrtrichtung rechten Radweg oder auf der Fahrbahn gefahren werden. Der einseitige Radweg in der Bahnhofstraße zwischen der Rolandstraße und dem Kreisverkehrsplatz ist nicht benutzungspflichtig.
Bei weiteren Fragen zur Radwegebenutzungspflicht im Bereich der Stadt Burgdorf steht Ihnen Frau Vollmert unter den nachfolgend angegebenen Kontaktdaten gern zur Verfügung.
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Vor dem Hannoverschen Tor 27 31303 Burgdorf Telefon: 05136 898-0 Telefax: 05136 898-113 Homepage: http://www.burgdorf.de | |
66 - Tiefbau | |
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