Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (B-Schein) erforderlich. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Vermieterin / Ihrem Vermieter bereits vor Vertragsunterzeichnung.
Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG).
Einkommensgrenzen gem. § 3 NWoFG:
Einpersonenhaushalte | 17.000,00 € |
Zweipersonenhaushalte | 23.000,00 € |
für jede weitere Person | 3.000,00 € |
für jedes Kind zusätzlich | 3.000,00 € |
Der B-Schein gilt 1 Jahr und ist nur im Land Niedersachsen gültig.