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Zuständigkeiten von Schiedsämtern
Außergerichtliche Streitschlichtung
Bei allen Rechtsstreitigkeiten und Konfliktfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Mediation alltäglicher bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet.
Kontaktdaten:
Schiedsfrau für den Bereich der Stadt Burgdorf (Schiedsbezirk 1 - Kernstadt ohne Ortsteile)
Stefanie Baumann
Tel.: 05136 9713943
E-Mail: schiedsfrau-baumann@burgdorf.de
Schiedsmann für den Bereich der Stadt Burgdorf (Schiedsbezirk 2 „Ortschaften“)
(Beinhorn, Dachtmissen, Heeßel, Hülptingsen, Otze, Ramlingen-Ehlershausen, Schillerslage, Sorgensen, Weferlingsen – Ortschaften ohne Kernstadt)
Burkhard Timm
Tel.: 0172 5206445
E-Mail: schiedsmann-timm@burgdorf.de
Beide Schiedspersonen führen die Schiedsverhandlungen im
Rathaus I
Marktstr. 55
31303 Burgdorf durch.
Für den Erstkontakt mit dem Schiedsamt sind folgende Themen interessant:
- Anlass des Streites und das von Ihnen angestrebte Ziel der Schlichtung
- Gegen wen richtet sich das mögliche Verfahren? Vornamen, Namen und die Anschrift der Gegenpartei
- Was haben Sie für eine mögliche Streitschlichtung bereits unternommen?
Antrag
Der Antrag, auf Eröffnung eines Schiedsverfahrens kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden. Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die Anschrift der Gegenpartei, mit der Sie Ihren Streit schlichten wollen. Aus Ihrem Antrag soll sich der genaue Anlass des Streites und das von Ihnen angestrebte Ziel der Schlichtung ergeben.. Mit Antragstellung wird die Zahlung eines Vorschusses fällig.
Vorschusszahlung
Wer einen Schlichtungsantrag einreicht, muss einen Vorschuss zahlen, der die voraussichtlich entstehenden Kosten abdeckt. Dieser beträgt etwa 50 bis 100 Euro.
Verhandlung
Zur Schlichtungsverhandlung werden alle am Konflikt beteiligten Parteien persönlich geladen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann möglicherweise mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Die Verhandlung findet nicht öffentlich statt. Die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen. Dabei ist immer ein gegenseitiges Entgegenkommen notwendig.
Vergleich
Ein abgeschlossener Vergleich, eine beiderseits akzeptierte Vereinbarung beendet den Streit.
Die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - dreißig Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson abgeschlossener Vergleich ist damit ein sogenannter "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung.
Beide Seiten tragen mit dem Abschluss eines Vergleichs zur Einigung bei. Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil.
Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens
Die Schiedsperson kann kein "Urteil" fällen, sondern nur versuchen, die Parteien friedlich und gütlich zu einigen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, erhält der Antragsteller hierüber
- bei Strafsachen eine Sühnebescheinigung
- bei Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.
Erst mit einer solchen Bescheinigung ist der Weg für die Klage vor dem Amtsgericht frei. Sie muss beim Einreichen der Klage dem Gericht vorgelegt werden.
Vorteile einer Schlichtung
Haben sich die Parteien bei der Schiedsperson gütlich geeinigt und einen Vergleich abgeschlossen, ist der Streit beigelegt.
Die Vorteile liegen auf der Hand:
- Eine Schlichtung ist auf Vergleich und Einigung angelegt, was vor allem in Nachbarschaftsstreitigkeiten das weitere Zusammenleben in der Regel verbessert.
- Im Rahmen einer freiwilligen und raschen Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
- Das Kostenrisiko ist gering.
- Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg.
Zuständigkeiten
Bei der Zuständigkeit der Schiedsämter und Schiedsstellen wird unterschieden zwischen der
- örtlichen Zuständigkeit und der
- sachlichen Zuständigkeit.
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt oder die Schiedsstelle am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Antragsgegners.
Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es um
- Zivilrecht, zu dem auch das Nachbarrecht gehört und
- bestimmte strafrechtliche Auseinandersetzungen.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind Ansprüche, bei denen es um die Zahlung von Geld geht, oder es sich um eine in Geld schätzbare Leistung handelt. Dies sind Streitigkeiten des täglichen Lebens, z.B.: bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern. Ebenso bei vielen Unstimmigkeiten, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können. Streitigkeiten zwischen Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter gehören ebenso dazu.
- obligatorisch bei den Privatklagedelikten
- Hausfriedensbruch
- Körperverletzung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Rauschtaten (§ 323 a StGB) bzgl. der vorgenannten Delikte.
- obligatorisch bei Nachbarrechtsstreitigkeiten*) z.B.
- Einwirkungen auf Nachbargrundstück (z. B. Lärm, Rauch, Wasser - nicht aber bei Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb -)
- Überwuchs
- Hinüberfall
- Grenzbaum
- Grenzabstände von pflanzen
Sachliche Zuständigkeit im Strafrecht
Bei
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung und
- Verletzung des Briefgeheimnisses sowie bei
- Rauschtaten (§ 323 a StGB) im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten
muss zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle unternommen werden.
Selbst eine erfolglose Schlichtung kann somit eine wichtige Voraussetzung für das weitere Vorgehen sein.