Inhaltsbereich
Informationen für Tagespflegepersonen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege werden im Wesentlichen im §22 SGB VIII (Grundsätze der Förderung), im §23 SGB VIII (Förderung in Kindertagespflege), sowie im §43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertagespflege) geregelt.
Der Gesetzgeber hat dabei vieles sehr vage formuliert, um Ländern und Kommunen den notwendigen Spielraum beim Umsetzen der gesetzlichen Vorgaben einzuräumen.
Das Land Niedersachsen legt insbesondere auf die persönliche Zuordnung der Kinder zu „ihrer“ Tagespflegeperson als auch auf die Höchstgrenze von fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern besonderen Wert, (siehe auch
§15 Nds.AG SGB VIII).
Konkret heißt das, dass die persönliche Zuordnung jederzeit gewährleistet sein muss, eine Übertragung der Betreuung an Dritte ist nicht möglich, auch nicht für kurze Zeit. Eltern übertragen die Aufsichtspflicht verbindlich und ausschließlich an nur eine Tagespflegeperson. Die einzige Ausnahme hiervon ist die reguläre Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall.
Auch bei der Höchstzahl der gleichzeitig betreuten Kinder gibt es keinen Spielraum. So darf bei fünf anwesenden Kindern kein weiteres etwa zur Eingewöhnung dazu kommen.
Wir haben an dieser Stelle einige wichtige Fragen zu den rechtlichen Grundlagen sowie Empfehlungen zur Betreuung für Sie zusammengefasst.
Wie viele Kinder darf ich betreuen?
- Es dürfen maximal acht Betreuungsverträge abgeschlossen werden, dabei dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden.
- In Großtagespflegestellen dürfen bei zwei anwesenden Tagespflegepersonen bis zu acht Kinder gleichzeitig betreut werden. Hat mindestens eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Berufsausbildung, dürfen es bis zu zehn Kinder sein.
- In begründeten Fällen (Erster Einstieg in die Kindertagespflege, ungünstige Wohnlage etc.) kann das Jugendamt die Pflegeerlaubnis für eine Tagespflegeperson auf weniger als fünf Kinder einschränken.
Darf die Betreuung kurzzeitig an andere Personen übertragen werden?
- Nein, die Tagespflegeperson ist die allein Verantwortliche für die ihr anvertrauten Kinder, sie übernimmt vertraglich die Aufsichtspflicht von den Eltern, eine Übertragung ist auch für kurze Zeit (schneller Einkauf etc.) nicht zulässig. Es besteht gegebenenfalls kein Versicherungsschutz.
- Das gilt auch für den Fall, dass die andere Person selbst Tagespflegeperson ist.
- Hiervon ausgenommen sind reguläre Vertretungskräfte, da für sie eine Tagespflegeerlaubnis für die betreffende KTP ausgestellt wurde. Sie dürfen aber nur in diesen Kindertagespflegestellen betreuen.
Welche Regelungen gelten für Großtagespflegestellen?
- Wie in einer „kleinen“ Kindertagespflegestelle werden die Kinder jeweils der Tagespflegeperson zugeordnet, die mit den Eltern die entsprechenden Betreuungsverträge abgeschlossen hat.
- Diese individuelle Zuordnung der Kinder an eine Person ist ein besonderes Qualitätsmerkmal der Kindertagespflege. Sollte die Zuordnung der Kinder zu „ihrer“ Tagespflegeperson nicht möglich sein, weil grundsätzlich im Schichtdienst gearbeitet wird, oder die betreffende Tagespflegeperson aus anderen Gründen zu bestimmten Zeiten abwesend ist, sind die Voraussetzungen für eine GTP nicht mehr erfüllt. Sie entspricht stattdessen einer Kindertageseinrichtung und bedarf einer besonderen Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII.
- Gleiches gilt, wenn die Anzahl der zu betreuenden Kinder größer als zehn ist.
Darf ich bei Überschneidung von Betreuungszeiten kurzfristig mehr als fünf Kinder betreuen?
Nein, da grundsätzlich nur fünf Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen, müssen Bring- und Abholzeiten so koordiniert werden, dass es auch kurzfristig nicht zu einer Überbelegung kommt.
Darf ich innerhalb des Erlaubniszeitraums von fünf Jahren die Anzahl der zu betreuenden Kinder auf weniger als fünf verändern?
Die Entscheidung, weniger als fünf Kinder zu betreuen, trifft jede Tagespflegeperson selbst und kann jederzeit auch während des Erlaubniszeitraums verändert werden. Allerdings muss die Abteilung für Kinder und Familien rechtzeitig darüber informiert werden, damit nicht Betreuungsplätze einkalkuliert werden, die gar nicht vorhanden sind. Außerdem darf dies nicht zu Vertragsverletzungen bei laufenden Betreuungsverträgen führen.
Wie lang dürfen die täglichen Betreuungszeiten sein?
- Für Betreuungszeiten in der KTP gibt es, begrenzt durch das Kindeswohl, keine gesetzlichen Vorgaben, sie sollte in der Regel nicht mehr als acht Stunden betragen.
- Bei der Festlegung der Betreuungszeiten sollte zwischen Zumutbarkeit und Bedürfnis des Kindes, der Notwendigkeit für die Eltern und der eigenen Belastbarkeit sorgsam abgewogen werden. Ziehen Sie im Zweifelsfall die Fachberatung hinzu.
Was muss ich in der Eingewöhnungsphase beachten?
- Nehmen Sie nicht mehr als ein Kind zum Eingewöhnen auf (Ausnahme Geschwisterkinder).
- Die Eingewöhnung sollte in enger Abstimmung mit den Eltern erfolgen, ein Elternteil sollte solange anwesend bzw. in Rufbereitschaft sein, bis das Kind Sie als Bezugsperson akzeptiert hat und sich bei Ihnen sicher fühlt! (Berliner Modell)
- Haben Sie keine oder wenig Erfahrung mit der Eingewöhnung, erstellen Sie sich ein Konzept; die Fachberatung hilft Ihnen dabei gern weiter.
Muss ich auch kranke Kinder betreuen?
- Grundsätzlich nein! Ein krankes Kind wird sich in der Betreuung noch unwohler fühlen als Zuhause, braucht oft eine 1:1 Betreuung und kann andere Kinder anstecken. Berufstätige Eltern haben einen Anspruch auf Betreuungsurlaub für ein krankes Kind und müssen diesen gegebenenfalls auch nehmen.
- Bei nicht infektiösen Erkrankungen wie Diabetes, Allergien etc. kann selbstverständlich betreut werden. Wenn Medikamente verabreicht werden müssen, lassen Sie sich den Namen und die Dosierungsdaten des Medikaments sowie das Einverständnis zur Vergabe von den Eltern schriftlich bestätigen.
Als Selbstständige schließen Sie den Betreuungsvertrag mit den Eltern ab. Dieser sollte in Schriftform vorliegen. Zwar gelten auch mündlich abgeschlossene Verträge als rechtsverbindlich, allerdings ist es bei eventuellen Unstimmigkeiten oder Konflikten keine gute Absicherung, da sich die Parteien oft sehr unterschiedlich an zuvor erfolgte Absprachen erinnern.
Ein Betreuungsvertrag sollte folgende Punkte enthalten:
- Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsziele
- Zeitraum und Ort der Betreuung
- Bring- und Abholzeiten
- Vergütung (sofern nicht über das Jugendamt finanziert)
- Zahlungsmodalitäten (sofern nicht über das Jugendamt finanziert)
- Krankheit (sofern nicht über das Jugendamt geregelt)
- Urlaub (sofern nicht über das Jugendamt geregelt)
- Haftung und Versicherung
- Beendigung des Betreuungsverhältnisses (Kündigungsregelungen)
- Schweigepflicht
- Schriftform
Sollten innerhalb der Betreuungszeit Vertragsänderungen erfolgen (z.B. Bring- und Abholzeiten) ist es unbedingt angeraten, auch das schriftlich für Eltern und Tagespflegeperson festzuhalten, auch wenn die Veränderung nur vorrübergehender Natur ist (dann konkreten Zeitraum benennen). Die Praxis hat gezeigt, dass bei nur mündlicher Absprache ein hohes Konfliktpotenzial besteht, wenn etwas ‚anders gemeint war‘ oder ‚anders verstanden wurde‘.
Bei einem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Hierbei sind kurze Kündigungsfristen vorgesehen. Sie sollten sich bei der Festlegung der Kündigungsfristen daran orientieren, was für beide Vertragsparteien zumutbar ist. In der Rechtsprechung wird für die Kindertagespflege eine Kündigungsfrist von zwei Monaten allgemein als für beide Seiten akzeptabel eingestuft.
Eine nützliche Arbeitshilfe zum Vertrag mit Erläuterungen, rechtlichen Bestimmungen, und diversen Vorlagen finden Sie gegen kleines Entgelt beim Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Die Eltern sind die wichtigsten Bezugspersonen für ihre Kinder; oft fällt es ihnen nicht leicht, sie in so jungen Jahren schon in fremde Hände zu geben. Sie können Ihnen vermitteln, was für ihre Kinder wichtig ist, damit sie sich wohl fühlen. Sie als Tagespflegeperson erleben und beobachten die Kinder täglich und können die Eltern über deren seelisches Befinden, ihren Entwicklungsstand und ihre Lernerfolge auf dem Laufenden halten. Für eine gute Erziehungspartnerschaft ist der regelmäßige Austausch unerlässlich und kann für das Wohlsein der Kinder nur förderlich sein. Deshalb empfehlen wir 2 Elterngespräche pro Kita-Jahr zum Austausch mit den Eltern. Für diese Gespräche sollten Sie einen Termin außerhalb der Betreuungszeit vereinbaren.
In den allermeisten Fällen funktioniert die Zusammenarbeit reibungslos, trotzdem kann es vorkommen, dass es auch mal Probleme gibt. Dabei sollten Sie folgendes beachten:
- Auch kleine Störungen oder Irritationen (z.B. holt immer 10 Minuten zu spät ab, begrüßt das Kind nie beim Abholen etc.) sollten Sie nicht über Tage oder Wochen gären lassen, sondern sofort ansprechen. Bleiben Sie dabei freundlich und wertschätzend, aber sagen Sie klar, was Sie erwarten und warum es Ihnen wichtig ist.
- Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, nehmen Sie sich unbedingt die Zeit für ein ausführliches Gespräch. Tür- und Angelgespräche sind zur Konfliktklärung ungeeignet; vereinbaren Sie stattdessen mit den Eltern einen Termin für ein ungestörtes Setting. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es oft eine Aneinanderreihung gegenseitiger Missverständnisse ist, die schließlich zu Spannungen führen und durch ein ruhiges Gespräch geklärt werden können.
- Sollten ein oder mehrere Gespräche zu keiner Lösung führen, kündigen Sie nicht sofort den Betreuungsvertrag, sondern ziehen Sie die Fachberatung hinzu. Der unbeteiligte Blick von außen kann beim Geradeziehen verfahrener Situationen von unschätzbarem Wert sein.
- Eine fristlose Kündigung sollte gar nicht erst in Betracht gezogen werden, zum einen werden die Eltern dadurch oft vor unlösbare Probleme gestellt, die natürlich auch Auswirkungen auf das Kind haben; das Wohl des Kindes muss auch im Krisenfall an erster Stelle stehen! Zum anderen sieht das Vertragsrecht eine fristlose Kündigung nur in wenigen, begründeten Ausnahmefällen vor. Vor einer solchen Entscheidung muss das Jugendamt oder die Fachberatung kontaktiert werden! Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, dass Eltern vorzeitig kündigen wollen.
- Häufig kommt es im Laufe der Zeit zu einem freundschaftlichen Verhältnis zwischen Eltern und Tagespflegeperson. Das wird meist als Gewinn für die Zusammenarbeit erlebt, kann aber im Konfliktfall auch schwierig werden. Sei es, dass man bestimmte Dinge nicht ansprechen mag, weil das gute Verhältnis nicht gestört werden soll, man durch ein Verhalten des anderen enttäuscht ist oder persönliche Kränkungen ins Spiel kommen. Besinnen Sie sich in solchen Fällen immer auf Ihre Rolle als Tagespflegeperson und betrachten die Situation mit dem nötigen, professionellen Abstand. Sollte dieser Spagat nicht immer gelingen, wenden Sie sich an die Fachberatung! Sich Hilfe zu holen, wenn es nötig ist, ist kein Manifest des eigenen Versagens, sondern ein Zeichen hoher Professionalität.
Während Ihrer Bewerbung und dem darauffolgenden Erlaubnisverfahren haben Sie oft Kontakt mit dem Jugendamt. Danach führen Sie als Selbstständige ihre Kindertagespflege im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weitestgehend in eigener Regie.
Dennoch gibt es Situationen, in denen der Kontakt zum Jugendamt zwingend ist; z.B. wenn der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht oder die fristlose Kündigung eines Betreuungsvertrages droht.
Darüber hinaus haben Sie jederzeit das Recht, die Beratung des Jugendamtes zu allen Fragen der Kindertagespflege in Anspruch zu nehmen; machen Sie regen Gebrauch von dieser Möglichkeit, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die Fachberatung bietet dreimal im Jahr die Gelegenheit zur kollegialen Beratung, hier können Sie von den Erfahrungen anderer Tagespflegepersonen und der Fachberaterin profitieren. Diese und weitere kostenlose Fortbildungstermine finden Sie in unserem jährlich erscheinenden Fortbildungskalender.
© Adobe StockDer gesetzliche Gleichrangigkeitsanspruch der Kindertagespflege zu den Einrichtungen macht die Weiterentwicklung und Anpassung von Standards in der KTP unumgänglich. Wir möchten diese Entwicklung gerne mit Ihnen gemeinsam voranbringen und haben dazu die AG „Qualität in der Kindertagespflege“ ins Leben gerufen. Für die teilnehmenden Tagespflegepersonen gibt es am Ende ein besonderes Zertifikat.
Grundsätzlich ist uns der persönliche Kontakt zu Ihnen sehr wichtig, um keine Hürde zum „Amt“ entstehen zu lassen. Deshalb bieten wir dreimal im Jahr die Gelegenheit zu einem gemeinsamen Austauschtreffen, bei denen wir in zwangloser Atmosphäre über Aktuelles zur Entwicklung in der Kindertagespflege berichten, Sie eventuelle Anliegen oder Vorschläge einbringen können oder wir uns einfach nur über dies und das austauschen. Auch diese Termine finden Sie im Fortbildungskalender.
Überdies versuchen wir, Sie wenigsten einmal im Jahr nach vorheriger Absprache in Ihrer Tagespflegestelle zu besuchen. Leider ist das aufgrund des Arbeitsaufkommens nicht immer termingenau möglich, aber wir sind um die Umsetzung sehr bemüht, da uns die gute Kontaktpflege zu Ihnen ein besonderes Anliegen ist.
Weiterqualifizierung
Als bereits tätige KTPP verfügen Sie über 160 UE Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum. Da wir Sie in Ihrer Arbeit als KTPP stärken wollen, sind wir bemüht, die KTP immer auf dem neuesten Stand umzusetzen. So werden wir ab sofort die Grundqualifizierung mit 300 UE nach dem QHB-Curriculum verbindlich einführen.
Diese 300 UE teilen sich auf in 160 UE tätigkeitsvorbereitende Qualifizierung und 140 UE tätigkeitsbegleitende Qualifizierung. Um KTPP, die nach dem DJI-Curriculum qualifiziert wurden, die Möglichkeit zu geben, auch auf den neuesten Stand zu kommen, gibt es die Anschlussqualifizierung mit 140 UE nach dem QHB-Curriculum. Diese Anschlussqualifizierung bietet die große Chance, die eigene Arbeit qualitativ weiterzuentwickeln. Dabei wird als Ausgangspunkt individuell geschaut, welche Kompetenzen Sie bereits für die KTP mitbringen und in welchen Bereichen Sie sich weiterentwickeln wollen. Deshalb ist diese Qualifizierung auch für pädagogische Fachkräfte geeignet und wird bei der Stadt Burgdorf ab sofort verbindlich für alle tätigen KTPP eingeführt. Spätestens bis zur Verlängerung Ihrer Pflegeerlaubnis müssen Sie die Teilnahme an der Anschlussqualifizierung nachweisen können.
Ab November 2020 startet ein Kurs in Burgdorf vor Ort. Eine Ausschreibung dafür liegt Ihnen bereits vor bzw. können Sie gerne bei der Fachberatung anfordern. Dieses Angebot gibt es letztmalig, deshalb freuen wir uns, wenn Sie sich dafür anmelden. Im Rahmen des Bundesprogramms ProKindertagespflege können wir den Großteil der Kosten für Sie übernehmen, sodass Sie lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 140,00€ tragen müssen. Auf Kursorte und Kurszeiten externer Anbieter haben wir keinen Einfluss. Zudem kann es sein, dass Sie einen höheren Eigenanteil bezahlen müssen, wenn Sie einen anderen Anbieter wählen.
Fortbildung
Alle bereits tätigen KTPP (auch die pädagogischen Fachkräfte) sollten 24 UE /Kita-Jahr besuchen. Die Stadt Burgdorf bietet jedes Jahr Fortbildungen für Sie an, die Sie kostenfrei und vor Ort besuchen können. Es werden regelmäßig Themenwünsche abgefragt – beteiligen Sie sich gerne daran.
Sollten Sie eine Fortbildung bei einem externen Bildungsträger besuchen, müssen Sie die Förderung der Fortbildung durch die Stadt Burgdorf vor der Anmeldung bei der Fachberatung genehmigen lassen. Sie gehen dann mit den Gesamtkosten in Vorleistung und können im Nachgang eine Förderung von bis zu 6,00€ pro UE beantragen. Hierfür benötigen wir als Nachweis für Ihre Teilnahme eine Kopie Ihrer Teilnahmebescheinigung.
Gemäß §23 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgefordert, bei Ausfall einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind zu gewährleisten.
Derzeit ist ein Vertretungsmodell für die „klassische“ Kindertagespflege in Arbeit; mit der konkreten Umsetzung soll im Laufe dieses Jahres begonnen werden. Sobald das Konzept die notwendigen Genehmigungsschritte durchlaufen hat, gibt es an dieser Stelle ausführlichere Informationen.
Bei der Konzeption der Vertretungsregelung mussten wir uns zunächst danach richten, wo die Not am größten war. Für die Einzeltagespflegestellen gab es bisher keine Regelung, sondern es musste im Bedarfsfall immer spontan nach einer Lösung gesucht werden. Das o.a. Vertretungsmodell ist für diese Tagespflegestellen gedacht und soll Eltern und Tagespflegepersonen die notwendige Planungssicherheit für die Betreuung geben.
Die Großtagespflegestellen haben ihre Vertretung bisher weitestgehend in eigener Verantwortung geregelt, aber auch für diese Fälle ist der Träger der Jugendhilfe gesetzlich in der Pflicht. Es wird daher parallel zur Umsetzung des aktuellen Modells mit der Arbeit an einer Vertretungsregelung für die GTP begonnen.
Bevor Ihnen die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt wurde, ist in Ihrem Haushalt und ggf. in ihrem Garten eine Sicherheitsüberprüfung vorgenommen worden, um die Sicherheit der betreuten Kinder weitestgehend zu gewährleisten.
Sie wissen daher um potentielle Gefahrenstellen und dank Ihrer Umsicht konnten bisher Unfälle aufgrund von Sicherheitsmängeln vermieden werden.
Da es im Trubel des Alltags aber immer mal wieder zu kleinen Unachtsamkeiten kommen kann, sind hier noch einmal einige Gefährdungspotenziale aufgeführt, die besonders gravierende Folgen haben können:
© Adobe StockKinder sind bei der Auswahl von Dingen, die sie in den Mund nehmen, nicht wählerisch! Vermeiden Sie unbedingt herumliegende, gefährliche Gegenstände sowie Kabel von Lampen und ähnlichem; manche Kabel (vor allem von älteren Geräten) sind recht dünn und können durchgebissen werden. Außerdem können die zugehörigen Geräte heruntergerissen werden.
© Adobe Stock
Die Küche gehört zu den unfallträchtigsten Räumen eines Haushalts; insbesondere der Herd stellt eine große Gefahrenquelle dar! Denken Sie immer daran, das Herdschutzgitter anzubringen, es sind nicht immer nur die Herdplatten, von denen die größte Gefahr ausgeht, sondern der heiße Inhalt von Töpfen oder Pfannen. Stellen Sie diese stets so ab, dass die Kinder sie nicht erreichen können.
© Adobe Stock
Achten Sie immer darauf, dass sich alle Putzmittel und Haushaltschemikalien in einem ständig verschlossenen Schrank befinden. Schon kleinste Mengen im Mund oder in den Augen können verheerende Folgen haben.
© Adobe Stock
Jeder, der in einem Haushalt mit mehr als einer Etage betreut, hat ein Treppengitter angebracht. Vergewissern Sie sich immer, dass das Gitter beim Verschießen richtig einrastet und nicht aufschwingen kann, wenn ein Kind dagegen kommt oder daran
rüttelt.
Auch wenn dieser Abschnitt Sie gelangweilt haben sollte, weil Sie dies alles jeden Tag gewissenhaft umsetzen; es kann jedem passieren, dass er in der Hektik des Geschehens einmal etwas übersieht. Bilder tragen immer dazu bei, sich bestimmte Situationen nochmals besonders vor Augen zu führen.
© Adobe Stock
Wenn Sie Tiere in Ihrer Wohnung oder im Garten halten, steht dies der Kindertagespflege grundsätzlich nicht entgegen, sondern kann im Gegenteil, sehr bereichernd sein. Allerdings müssen, neben den üblichen Maßnahmen, die Tierhalter in der Regel ohnehin getroffen haben, einige Dinge beachtet werden.
Informieren Sie in jedem Fall die Eltern vor Abschluss eines Betreuungsvertrages über Art und Umfang Ihrer Tierhaltung. Dabei kann geklärt werden, ob Allergien bestehen oder Ängste vorhanden sind.
Sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein Haustier anzuschaffen, müssen Sie außerdem das Jugendamt informieren, bevor Sie zur Tat schreiten. Wir beraten Sie dann gerne, was es alles zu Bedenken gibt, damit Ihr neuer Mitbewohner gut in die KTP starten kann.
Hier eine kleine Übersicht:
Was muss bei Hunden und Katzen beachtet werden
- Tiere, die nicht charakterfest sind, dürfen sich nicht in den Betreuungsräumen oder im Garten aufhalten, solange Kinder anwesend sind. Gegen versehentliches Eindringen muss Vorsorge getroffen werden!Die Tiere brauchen unbedingt einen Ort, an den sie sich zurückziehen und die Kinder sie nicht stören können.
- Die Tiere müssen regelmäßig gegen Würmer, Flöhe und Zecken behandelt sowie gegen Tollwut geimpft werden.
- Führen Sie die Kinder behutsam an die Tiere heran und verhalten sich ihnen gegenüber vorbildlich, die Kinder lernen den richtigen Umgang dadurch am besten.
- Lassen Sie die Kinder nie mit einem Tier alleine.
- Insbesondere Jungtiere sind oft sehr ungestüm und beißen oder kratzen im Spiel; seien Sie hier besonders wachsam.
- Von der Küche oder dem Essbereich sollten die Tiere ferngehalten werden; Katzen haben nichts auf dem Esstisch verloren.
- Futternäpfe dürfen nicht in Räumen stehen, in denen Lebensmittel zubereitet werden.
- Die Kinder sollten keinen Kontakt zum Speichel der Tiere haben.
- Die Tiere brauchen unbedingt einen Ort, an den sie sich zurückziehen und die Kinder sie nicht stören können.
Was gibt es bei Kleintieren zu beachten
- Auch bei Kleintieren muss gegen Parasitenbefall regelmäßig Vorsorge getroffen werden.
- Käfige müssen so bemessen sein, dass die Kinder ihre Finger nicht hindurch stecken können.
- Nager und Reptilien können eine Vielzahl von Krankheitserregern übertragen, daher muss auf eine gründliche Hygiene im Käfig oder Terrarium ganz besonders geachtet werden.
- Dasselbe gilt bei Geflügelhaltung, hier können Salmonellen oder Campylobacter übertragen werden. Nach dem Eiersammeln sollten die Hände gründlich gewaschen werden.
- Potenziell gefährliche Tiere (Vogelspinnen, Schlangen etc.) müssen stets sicher verschlossen gehalten werden.
- Auch hier gilt grundsätzlich, dass die Kinder nur in Ihrer Begleitung bei den Tieren sein dürfen.
- Die Hygienevorschriften sind bei Tierhaltung ganz besonders zu beachten, die Böden sollten täglich gründlich gereinigt und gewischt werden.
Ein ausgewogenes Essensangebot trägt in hohem Maße zur Erhaltung der Gesundheit bei und fördert die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder.
Aber wie sieht ein ausgewogenes Essensangebot aus?
Zunächst sollten Sie mit den Eltern klären, ob es Unverträglichkeiten gibt, und was die Kinder besonders gern oder überhaupt nicht mögen. Zu Gerichten, die nicht in Frage kommen, gibt es meist gleichwertige Alternativen; oft ist auch die Art der Zubereitung ausschlaggebend, ob die Kinder etwas mögen oder nicht. Auch bei den Kleinen isst das Auge schon mit; ein bunt dekorierter Teller ist immer ansprechender als der dunkelgrüne Klecks Spinat auf einem farblosen Kartoffelbrei.
© Adobe Stock
Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) hat für einen Vier-Wochen-Speiseplan folgende Zusammenstellung empfohlen:
- 20 x Getreide, Getreideprodukte oder Kartoffeln; davon mind. 4 x Vollkornprodukte und max. 4 x Kartoffelerzeugnisse
- 20 x Gemüse, davon mind. 8 x Rohkost oder Salat
- mind. 8 x Obst
- mind. 8 x Milch oder Milchprodukte
- max. 8 x Fleisch/ Wurst, davon mind. 4 x mageres Muskelfleisch
- mind. 4 x Seefisch, davon mind. 2 x fettreicher Seefisch
- 20 x Getränke
© Adobe StockNach Angaben der DGE deckt die wechselnde Kombination dieser verschiedenen Lebensmittelgruppen für das Mittagessenden im Wochendurchschnitt den Nährstoffbedarf eines gesunden Kindes im Alter von 2-7 Jahren.
Die Zubereitung in der eigenen Küche ist natürlich die optimalste Variante; das Essen ist frisch, die Kinder lernen die Zutaten verschiedener Gerichte und Geschmacksrichtungen kennen und können, je nach Fähigkeiten, in die Zubereitung eingebunden werden. Die frühe Einbindung in den Prozess der Lebensmittelzubereitung kann nachhaltig prägend für das tägliche Essverhalten sein; wenn es Ihnen möglich ist, sollten Sie sich unbedingt für diesen Weg entscheiden!
Wenn Sie mit den Eltern vereinbaren, dass sie ihren Kindern das Essen mitgeben, ist das natürlich auch in Ordnung, es geht den Kindern dadurch aber ein wichtiger und interessanter Lernbereich verloren.
Das Mittagessen kann auch über einen Catering-Dienst organisiert werden, allerdings gibt es z.T. deutliche Qualitätsunterschiede. Wichtig ist, dass sie das Essen persönlich in Empfang nehmen und es nicht einfach vor die Tür stellen lassen. Dabei sollte gleichzeitig überprüft werden, ob das Essen bei Anlieferung die richtige Temperatur hat (mindestens 65°C). Die Warmhaltedauer sollte drei Stunden nicht überschreiten.
Aufgrund des familiären Charakters der Kindertagespflege sind die gesetzlichen Hygienevorschriften weniger streng als in Einrichtungen; die bestehenden sollten daher zur Vermeidung von Krankheiten dringend beachtet werden.
Um beim Umgang mit Lebensmitteln die Verbreitung von Keimen zu verhindern, sind nachfolgende Maßnahmen zur Küchenhygiene erforderlich, diese beginnen bereits bei der Auswahl im Lebensmittelgeschäft:
- Beim Einkauf auf frische, unbehandelte Ware, unbeschädigte Verpackungen (Getreidekäfer etc.), gepflegte Kühlregale und das Mindesthaltbarkeitsdatum achten.
- Beim Transport die Kühlkette nicht unterbrechen. Fleisch, Wurst, Milchprodukte, TK-Ware zum Schluss einkaufen. Im Sommer empfiehlt sich eine Isoliertasche.
- Immer für sachgerechte Lagerung sorgen: Kühlpflichtige Ware kommt sofort in den Kühlschrank (4 – 6°C). Rohes Fleisch, Fisch und Geflügel dürfen nie mit roh zu verzehrenden Lebensmitteln in Kontakt kommen. Frischer Fisch und Geflügel dürfen nicht länger als 24 Stunden gelagert werden. Pilze in Papiertüten, Rohgemüse in Folienbeuteln im Gemüsefach lagern. Angebrochene Vorratspackungen in Frischhaltedosen umfüllen.
- Bei der Verarbeitung sorgfältig sein: Hackfleisch sofort verarbeiten. Gefrorenes Fleisch und gefrorenen Fisch aus der Verpackung nehmen und im Kühlschrank auftauen. Auftauflüssigkeit sofort wegschütten – Salmonellengefahr! Alles, was mit tierischem Gefriergut in Berührung kommt, heiß mit Reinigungsmittel säubern. Hände gut waschen.
- Für das Aufwärmen vorgekochten Essens gilt: Vorgekochte Gerichte (Hülsenfrüchte, Eintöpfe etc.) nach dem Abkühlen in Frischhaltebehältern im Kühlschrank aufbewahren. Vor dem Servieren mindestens 10 Minuten über 80° C erhitzen (= pasteurisieren). Die meisten Keime hat es dann erwischt – manche sterben aber erst nach 30 Minuten ab. Gleiches gilt für das Erwärmen von Catering-Gerichten. Speisen nie zu lange warmhalten.
Wenn Sie diese Regeln, kombiniert mit der nötigen Sorgfalt und Sauberkeit für Küche und Werkzeuge, immer berücksichtigen, kann eigentlich nichts mehr schiefgehen!
Zu guter Letzt noch zwei Hinweise:
- GTP benötigen einen eigenen Kühlschrank zur Aufbewahrung der Lebensmittel für die Kindertagespflege.
- Ebenso müssen Sie auch als Einzeltagespflege eine Möglichkeit vorhalten, das Essen der KTP deutlich getrennt vom eigenen Essen aufzubewahren, sofern Sie ein Entgelt für das Essen von den Eltern beziehen.
An dieser Stelle finden Sie aktuelle Informationen zu verschiedenen Themen rund um die Kindertagespflege in Burgdorf. Auch überregionale Themen, die für die Burgdorfer Kindertagespflege bedeutsam sind, werden hier aufgeführt.
Das Masernschutzgesetz
Am 01.03.2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Die Kindertagespflege wird dabei erstmalig den Einrichtungen gleichgestellt; für Tagespflegepersonen ergeben sich dabei unter anderem folgende Konsequenzen:
- Kinder, die nach dem 01.03.2020 in die Betreuung aufgenommen werden und das erste Lebensjahr vollendet haben, müssen gegen Masern geimpft sein.
- Der Impfnachweis muss durch die Tagespflegeperson überprüft werden
- Kommen die Eltern der Impfpflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nach, muss die Tagespflegeperson dies dem Gesundheitsamt melden.
- Kinder, die vor dem 01.03.2020 bereits in die Kindertagespflege aufgenommen wurden, müssen bis spätesten zum 31.07.2021 geimpft sein.
- Bereits tätige Tagespflegepersonen müssen sich ebenfalls bis zum 31.07.2021 impfen lassen und dies gegenüber dem Jugendamt nachweisen.
- Werden Säuglinge in die Kindertagespflege aufgenommen, die noch nicht geimpft werden dürfen, muss die Kindertagespflegeperson dies dem Gesundheitsamt melden
Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie hier.
Infektionsschutzbelehrung gem. §35IfSG
Datum und Uhrzeit: 26.02.2020 18:30 bis 19:30 Uhr
Ort: Konferenzraum Rathaus V
Anmeldeschluss: 19.02.2020
Datenschutz in der KTP
Datum und Uhrzeit: 26.03.2020 18:30 bis 21:30 Uhr
Ort: Ratssaal Schloss
Anmeldeschluss: 28.02.2020
Fachtagung Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Datum und Uhrzeit: 24.04.2020 8:30 bis 16:00 Uhr
Ort: Veranstaltungszentrum
Anmeldeschluss: 28.02.2020
Austauschtreffen
Datum und Uhrzeit: 13.05.2020 19:00 bis 22:00 Uhr
Ort: Ratssaal Schloss
Anmeldeschluss 17.04.2020
Bildungsauftrag in der KTP Teil 1
Datum und Uhrzeit: 17.06.2020 19:00 bis 21:15 Uhr
24.06.2020 19:00 bis 21:15 Uhr
Ort: Ratssaal Schloss
Anmeldeschluss: 08.05.2020
Erste-Hilfe-am-Kind Kurs
Datum und Uhrzeit: 05.09.2020 8:00 bis 16:00 Uhr,
Ort: Rathausplatz 2, 31275 Lehrte
Anmeldeschluss 29.07.2020