Dieses ist aufgrund der Regelungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO) mit den dort vorgeschriebenen Einschränkungen nicht möglich. Der Pflanzenschnitt ist vorerst auf dem eigenen Grundstück zu lagern und nach Öffnung der Grüngutsammelstellen und der Wertstoffhöfe dort zu entsorgen.
Auf dem eigenen Grundstück und mit den im gleichen Haushalt lebenden Personen ist nur ein kleines Lagerfeuer in einer Brennschale oder in einem Feuerkorb erlaubt. Es sollte durch das Brennmaterial keine Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarn entstehen. Hier ist zu empfehlen , dass gut abgelagertes Holz und nicht mehr als 3-4 Scheite (insgesamt 5kg) gleichzeitig verbrannt werden. Die ehrenamtlichen Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden, vertreten durch den Stadtbrandmeister Dennis-Frederik Heuer, bitten die Burgdorferinnen und Burgdorfer, sich auch hieran zu halten. Sollte durch das Lagerfeuer ein Feuerwehreinsatz entstehen, handelt sich es hierbei um eine Ordnungswidrigkeit und der Feuerwehreinsatz wird kostenpflichtig abgerechnet.
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Ausfall der Osterfeuer – private Lagerfeuer sind keine Alternative
Ausfall der Osterfeuer – private Lagerfeuer sind keine Alternative
Die Feuerwehr bittet um Verzicht
Aufgrund der aktuellen Verfügungen des Landes Niedersachsen können dieses Jahr keine Oster(Brauchtums)-feuer stattfinden. Deswegen fragen sich viele Burgdorferinnen und Burgdorfer, ob sie ein privates Lagerfeuer auf ihrem Grundstück abbrennen dürfen.
Ansprechpartner/in
Frau Alexandra Veith![]() | |
Rathaus II, Zimmer 14 - Büro // 1. OG Vor dem Hannoverschen Tor 1 31303 Burgdorf Telefon: 05136 898-288 E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@burgdorf.deE-Mail: veith@burgdorf.de Aufgaben: |
Pressemitteilung vom 07.04.2020
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