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Fundsachen
Wer eine verlorene Sache findet, ist gemäß § 965 des Bürgerlichengesetzbuches verpflichtet, den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 5 Euro wert, so braucht die Fundsache nicht abgegeben oder angezeigt werden. Fundanzeigen erfolgen in aller Regel schriftlich bei Abgabe der Fundsache. Im Fundbüro des Bürgerbüros der Stadt Burgdorf wird ein Fundregister geführt, in dem alle abgegebenen Fundsachen nach fortlaufender Nummer aufgenommen werden. Eigentümer und sonstige empfangsberechtigte Personen, die einen Eigentumsanspruch geltend machen können, können im Fundbüro nachfragen.
Der Finder kann von dem Verlierer einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt nach § 971 BGB von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5 Prozent, bei höherem Wert beträgt dieser 3 Prozent. Hat die Sache nur für den Verlierer einen Wert, zum Beispiel Schlüssel, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der Finderlohn soll die Ehrlichkeit und Mühen des Finders belohnen.
Die Geltendmachung des Finderlohnes erfolgt zwischen Finder und Verlierer im zivilrechtlichen Bereich ohne Beteiligung des Fundbüros.
Mit dem Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes, kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
Standort- / Geobezug
Organisationseinheiten
33 - Bürgerbüro/ Standesamt | |
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