Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können die Erteilung einer Auskunft über Gewerbemeldedaten beantragen.
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Auskunft über Gewerbetreibende beantragen
| Frau Strehmel | |
| Ordnung, Zimmer 6 - Büro // EG Schloßstraße 5 31303 Burgdorf Telefon: 05136 898-224 Telefax: 05136 898-112 E-Mail: ordnungsamt@burgdorf.de | |
Allgemeine Informationen
Als Gewerberegister wird ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die in der Gemeinde angezeigten Gewerbetreibenden bezeichnet, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.
Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können auf Antrag Auskunft über die erhobenen Gewerbemeldedaten erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.
Das Gewerberegister enthält die angezeigten Daten aller gewerblichen Betriebe der jeweiligen Gemeinde. Behörden, Unternehmen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register.
Die einfache Gewerberegisterauskunft umfasst den Namen des Betriebes, die ausgeübte Tätigkeit und die Betriebsadresse. Diese Grunddaten der Gewerbetreibenden sind allgemein zugänglich. Es ist nicht erforderlich, dass Gewerbetreibende der Weitergabe dieser Daten zustimmen.
Die erweiterte Gewerberegisterauskunft enthält auch die persönlichen Inhaberdaten. Eine Weitergabe kann lediglich erfolgen, wenn sie zwingend benötigt wird, um beispielsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Dies hat der Auskunftssteller/in entsprechend nachzuweisen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf eine Auskunft an Dritte grundsätzlich nur für den genannten Zweck erfolgen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben aus der Gewerbekartei wird keine Gewähr übernommen.
Das berechtigte Interesse kann anhand von Kopien
- Offene Rechnungen
- Mahnungen
- Gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren
glaubhaft gemacht werden.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie den Antrag auf Auskunft zu Gewerbemeldedaten bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft über Gewerbemeldedaten haben.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie die Auskunft über die Gewerbemeldedaten sowie ein Gebührenbescheid.
Die Anfrage ist in Schriftform (Brief, Fax, E-Mail oder Online-Formular) zu stellen. Der Grund, aus welchen die Auskunft gewollt ist, ist anzugeben. Eine Auskunft kann nur erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachgewiesen wird.
An wen muss ich mich wenden?
Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für das Gewerbeanzeigeverfahren zuständig:
Gemeinden
Zuständige Stelle
Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für das Gewerbeanzeigeverfahren zuständig:
Gemeinden
Voraussetzungen
- Für eine einfache Auskunft: keine Voraussetzungen
- Für eine erweiterte Auskunft: rechtliches Interesse
beispielsweise Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder Ähnliches
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Für eine einfache Auskunft: keine Voraussetzungen
- Für eine erweiterte Auskunft: rechtliches Interesse
beispielsweise Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder Ähnliches
Welche Gebühren fallen an?
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebühren-ordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.
Für die Auskunft aus der Gewerbeanzeige richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Tarifnummer 40.1.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitaufwand“
Rechtsgrundlage
§ 14 Absatz 5 und 7 der Gewerbeordnung
Rechtsbehelf
- ggf. Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage









