Zuständigkeiten von Schiedsämtern
Außergerichtliche Streitschlichtung
Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.
Frau Stefanie Baumann und Herr Burkhard Timm wurden am 14. Dezember 2020 von Amtsgerichtsdirektor Andreas Henze als Schiedspersonen für die zwei Schiedsbezirke der Stadt Burgdorf ernannt.
Das Büro des Schiedsamtes der Stadt Burgdorf ist nur temporär besetzt und befindet sich im Rathaus I in Zimmer 5, 31303 Burgdorf, Marktstraße 55. Es ist vorab ein Termin zu vereinbaren
Postalische Adresse:
Schiedsfrau für den Bereich der Stadt Burgdorf (Schiedsbezirk 1 - Kernstadt ohne Ortsteile)
Stefanie Baumann
Vor dem Hannoverschen Tor 1
31303 Burgdorf
Tel.: 05136 9713943
eMail: schiedsfrau-baumann@burgdorf.de
Schiedsmann für den Bereich der Stadt Burgdorf (Schiedsbezirk 2 „Ortschaften“)
(Beinhorn, Dachtmissen, Heeßel, Hülptingsen, Otze, Ramlingen-Ehlershausen, Schillerslage, Sorgensen, Weferlingsen – Ortschaften ohne Kernstadt)
Burkhard Timm
Vor dem Hannoverschen Tor 1
31303 Burgdorf
Tel.: 0172 5206445
eMail: schiedsmann-timm@burgdorf.de
Frau Stefanie Baumann und Herr Burkhard Timm wurden am 14. Dezember 2020 von Amtsgerichtsdirektor Andreas Henze als Schiedspersonen für die zwei Schiedsbezirke der Stadt Burgdorf ernannt. Baumann und Timm wurden für die kommenden fünf Jahre in das Amt der Schiedsfrau bzw. des Schiedsmannes berufen. Stefanie Baumann aus Burgdorf übernimmt den Schiedsbezirk I (Kernstadt Burgdorf). Die ausgebildete Mediatorin möchte darauf hinwirken, dass Meditation als Möglichkeit der Konfliktlösung mehr in den Fokus der Stadt, der Gesellschaft und der Arbeitswelt rückt. Neben ihrer Tätigkeit als Dozentin an der VHS im Fachbereich Fotografie fährt sie in ihrer Freizeit gerne Fahrrad.
Burkhard Timm aus Ehlershausen betreut den Schiedsbezirk II (Ortschaften). Der ehemalige Förderschulrektor schaut seinen kommenden Aufgaben als Schiedsmann freudig entgegen. An Burgdorf schätzt er die Nähe zur Natur, die besonders dem Ausführen seiner Labradore zugutekommt.
Mit der Übernahme des Schiedsamtes haben es sich Baumann und Timm zur Aufgabe gemacht, bestehende Streitigkeiten zwischen Beteiligten außergerichtlich zu schlichten. Durch sachliches, vorurteilsfreies und besonnenes Auftreten möchten sie für einen reibungslosen Ablauf des Schlichtungsverfahrens sorgen.
Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen). Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
In "kleinen" Strafsachen.
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.
Welche Gebühren fallen an?
Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.