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Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern

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Allgemeine Informationen

 

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) ist nur zu bestimmten Zeiten zulässig (31.12. und  01.01.ganztags).

Ein Feuerwerk außerhalb dieser Zeiten erfordert eine behördliche Genehmigung.

Diese wird nur in Abstimmung mit Feuerwehr und auch nur aus begründetem Anlass erteilt.

Die Genehmigung erfolgt unter Anlegung eines strengen Maßstabes, um Belästigungen und Gefährdungen für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.

Die Ausnahmegenehmigung ermöglicht auch den Erwerb der sonst nur unmittelbar vor Silvester erhältlichen Feuerwerkskörper.

Bei Waldbrandwarnstufen III und IV ist das Abbrennen eines Feuerwerkes verboten. Das bedeutet auch, dass eine erteilte Ausnahmegenehmigung automatisch ab Waldbrandstufe III erlischt. Die Gebühr wird nicht erstattet.

Voraussetzung

Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der schriftliche Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Feuerwerkstermin zu stellen.

Mit dem Antrag eizureichen sind:

-      Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes) der verantwortlichen Person

-      Nachweis über eine das Schadensrisiko „Feuerwerk" abdeckende Haftpflichtversicherung für die/den Durchführende/n (aktuelle Versicherungsbestätigung, einzuholen bei ihrem Versicherer)

-      Lageplan

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein muss).

Welche Gebühren fallen an?

60,00 EUR (45,00 EUR bei Ablehnung)

Welche Fristen muss ich beachten?

Der schriftliche Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Feuerwerkstermin zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. In unmittelbarer Nähe bedeutet einen Mindestabstand von 200 m.

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