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Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

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50 - Soziale DiensteStandort anzeigen
Spittaplatz 4
31303 Burgdorf
Telefon: 05136 898-0
Telefax: 05136 898-212
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.­burg­dor­f.de

Sprechzeiten Soziale Dienste:

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 13:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Parkplatz Rathaus II, Vor dem Hannoverschen Tor 1 oder Schützenplatz Burgdorf


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig


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Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei

der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs

Monaten übersch

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Wohnungsgeberbestätigung
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

Was sollte ich noch wissen?

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden gemäß § 29 Absätze 2 und 3 sowie § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet.

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