Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Gaststättenbetrieb: Anzeige - früherer Beginn
| Frau Strehmel | |
| Ordnung, Zimmer 6 - Büro // EG Schloßstraße 5 31303 Burgdorf Telefon: 05136 898-224 Telefax: 05136 898-112 E-Mail: ordnungsamt@burgdorf.de | |
| Herr Schumacher | |
| Ordnung, Zimmer 6 - Büro // EG Schloßstraße 5 31303 Burgdorf Telefon: 05136 898-223 Telefax: 05136 898-112 E-Mail: ordnungsamt@burgdorf.de | |
An wen muss ich mich wenden?
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
- Anzeige nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz
Welche Gebühren fallen an?
Zahlungsarten
- Rechnung
- Barzahlung
- Überweisung
Welche Fristen muss ich beachten?
- :4 Wochen
vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen
An der Einhaltung der Anzeigefrist von 4 Wochen vor Betriebsaufnahme besteht ein erhebliches Interesse. Wenn die Einhaltung dieser Frist für Sie jedoch nicht zumutbar ist, sind Sie aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren
Anträge / Formulare
- Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Schriftform: erforderlich
- persönliches Erscheinen: nicht erforderlich









