- Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.
- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
- Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb - z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.
-Die Abteilung Ordnung informiert neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Emissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.
-Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
- Zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. heraufgerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken.
-Im Gaststättengewerbe ist es verboten, von den Gästen für die Benutzung der Toiletten ein Entgelt zu fordern.
-Wird der Betrieb von einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.
-Da die baulichen Anforderungen an Gaststättenbetriebe in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verankert sind (hier lautet es im § 49 Abs. 2 Nr. 4 “Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen” der NBauO Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten), trat folgerichtig ab dem 01.01.2012 die Verordnung über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gaststätten vom 07.10.2004 außer Kraft.
Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt (Region Hannover) erfolgen.









