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Sorgeerklärung (Sorgerechtsbescheinigung)

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Frau HoikaStandort anzeigen
Rathaus V, Zimmer 9 - Sorgeerklärung und Beistandschaft // EG
Rolandstraße 13
31303 Burgdorf
Telefon: 05136 898-349
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Rathaus V, Zimmer 9 - Sorgeerklärung und Beistandschaft // EG
Rolandstraße 13
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51.03 - Team Beistandschaften, Vormundschaften, Pflegschaften VCard
Hildesheimer Str. 265
30519 Hannover
Telefon: 051161621222
E-Mail: Öffnungszeiten:
Mo. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr 
Di.  14:00 - 17:00 Uhr 
Mi.  09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Fr. geschlossen 

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.

Nicht alleinsorgeberechtigt ist die Mutter, wenn Sie jeweils erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, Sie einander heiraten oder ein Gericht eine abweichende Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen hat.

Sie können Sorgeerklärungen schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe von Sorgeerklärungen ist aber auch nach der Geburt des Kindes möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und auch keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Um gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt sein zu können, muss der Mann zunächst der rechtliche Vater des Kindes werden, etwa durch Anerkennung der Vaterschaft. 

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einer Notarin oder einem Notar veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge grundsätzlich nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

An wen muss ich mich wenden?

zuständig: Jugendamt oder Notarin und Notar

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis und Geburtsurkunden der Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Welche Gebühren fallen an?
  • :
    Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos.
  • :
    Jugendamt
  • :80,00 EUR - 90,00 EUR
    Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Auslagen, insgesamt circa bis 90,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher.
  • :80,00 EUR
    Notar, zzgl. Auslagen
Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen aber noch minderjährig sein.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Bemerkungen

Für Auskünfte aus dem Sorgeregister (sog. Negativbescheinigungen oder Negativatteste) wenden Sie sich bitte an Frau Hoika.

Für die Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts (Sorgeerklärung) wenden Sie bitte an Frau Szramka oder Frau Heske. Danke!

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