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Wohnberechtigungsschein

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Frau Kerstin HeidigStandort anzeigen
Rathaus IV, Zimmer 31 // EG
Vor dem Hannoverschen Tor 27
31303 Burgdorf
Telefon: 05136 898-371
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (B-Schein) erforderlich. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Vermieterin / Ihrem Vermieter bereits vor Vertragsunterzeichnung.

Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG).

Einkommensgrenzen gem. § 3 NWoFG:

Einpersonenhaushalte 17.000,00 €
Zweipersonenhaushalte 23.000,00 €
für jede weitere Person 3.000,00 €
für jedes Kind zusätzlich 3.000,00 €

Der B-Schein gilt 1 Jahr und ist nur im Land Niedersachsen gültig.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung eines B-Scheins ist die Wohnraumförderstelle in der Gemeinde oder dem Landkreis in dem Sie die neue Wohnung beziehen möchten.

Möchten Sie also eine B-Scheinpflichtige Wohnung in Burgdorf beziehen, so wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltungsabteilung (die genaue Anschrift finden Sie oben).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist ein Antrag erforderlich. Weiterhin müssen sämtliche Einkommensnachweise des letzten Jahres vorgelegt werden. Hierzu zählen auch Bescheide über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheide oder sonstige Einkünfte. Weiterhin können diverse andere Unterlagen erforderlich werden. Dies ist jedoch vom Einzefall abhängig und wird Ihnen gegebenenfalls durch Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter mitgeteilt.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 18,00 €
für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte.

Die Beantragung ist kostenpflichtig. Die Gebühren fallen also auch bei einer Ablehnung des Antrags an.

Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Geltungsdauer:  12 Monat(e)

Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstellung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.

Rechtsgrundlage

§ 8 Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Behörde kann Klage erhoben werden. Weitere Informationen finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein.

Anträge / Formulare

Den Antrag, die notwendigen Anlagen sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen des Antrags finden Sie unten auf der Seite. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

Die Anlage 1 ist vom Haushaltsvorstand auszufüllen.
Die Anlage 2 ist für jedes weitere Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen auszufüllen.

Was sollte ich noch wissen?

Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

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