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Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

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20 - Finanzen und SteuernStandort anzeigen
Spittaplatz 5
31303 Burgdorf
Telefon: 05136 898-0
Telefax: 05136 898-172
Homepage: htt­p://ww­w.­burg­dor­f.de

Allgemeine Sprechzeiten:
Mo. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Mi und Fr. 08.00 - 13.00 Uhr
Do. 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Parkplatz Rathaus II, Vor dem Hannoverschen Tor 1 oder Schützenplatz Burgdorf


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

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Finanzamt Burgdorf VCard
Vor dem Hannoverschen Tor 30
31303 Burgdorf
Telefon: +49 5136806-0
E-Mail: Homepage: htt­ps://lst­n.­nie­der­sach­sen.­de/­steu­er/­fi­nan­zaem­ter/­fi­nanz­amt-burg­dorf-66911.htmlÖffnungszeiten:

  • Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr

  • Di.: 08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.: Für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen

  • Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr (vor dem 24.12. und 31.12. sowie vor gesetzlichen Feiertagen nur bis 12:00 Uhr)

  • Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr



Allgemeine Informationen

Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist der zuständigen Stelle eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.

Steuerbegünstigte Zwecke sind:

  • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)

  • mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

  • kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,

  • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,

  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

Abgabenordnung (AO)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt.

Anträge / Formulare

Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.

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