Verkaufsstellen können auf Antrag an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Die Öffnung darf im Jahr an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen und höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. Die Öffnungszeit muss außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen. Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag und den Ostermontag, Himmelfahrt, den Pfingstsonntag und den Pfingstmontag, den Volkstrauertag und den Totensonntag sowie die Adventssonntage und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag.
Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsregelung kann nur für Verkaufsstellen erteilt werden, die den Betriebssitz in der Gemeinde haben.