Was muss vor der Veranstaltung beachtet werden?
Sollten Sie die o.g. Räumlichkeiten nicht benötigen, informieren Sie mich hierüber unbedingt bis eine Woche vor der Veranstaltung. Unterbleibt diese Mitteilung, werden Gebühren erhoben (§ 7 der Gebührensatzung der Stadt Burgdorf für die Überlassung von Räumen in Gebäuden und Sportanlagen an Dritte vom 01.11.2010). Sollten Sie bei Ihrer Veranstaltung Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, ist dies dem Ordnungsamt der Stadt Burgdorf mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungs-beginn, anzuzeigen. Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass nur wiederverwendbares Mehrweggeschirr und –besteck verwendet werden darf. Rauchen in städtischen Gebäuden, insbesondere in Sporthallen sowie auf dem angrenzenden Schulgelände, ist nicht gestattet.
Für die Dauer der Nutzung halten Sie bitte ein Mobiltelefon für Notfälle bereit. Des Weiteren ist die Benutzungsordnung für die Burgdorfer Einrichtungen und Sportanlagen vom 01.09.2013 zu beachten.
Was muss nach der Veranstaltung beachtet werden?
Für die Beseitigung entstehender Abfälle nach der Nutzung ist der Veranstalter zuständig. Die Abfallcontainer auf dem Schulgelände stehen nicht zur Verfügung. Sofern Sie den entstandenen Abfall nach der Nutzung innerhalb eines Tages nicht selbständig entsorgt haben, werde ich dies auf Ihre Kosten veranlassen.
Bitte hinterlassen Sie die von Ihnen genutzten Räumlichkeiten unbedingt besenrein. In den Bereichen, in denen Getränke bzw. Essen verkauft wurde, sind verklebte Bodenstellen zusätzlich nass zu wischen.
Haftung gem. Benutzungsordnung vom 01.09.2013
1. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Burgdorf an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen des Benutzungsverhältnisses entstehen. Es muss der Neuwert, für eine Neuanschaffung, falls erforderlich, oder die Reparatur des Schadens ersetzt werden.
2. Der Benutzer hat vor Erteilung der Zulassung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
3. Die Stadt Burgdorf und ihre Beauftragten haften weder für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen aus Anlass einer Veranstaltung in den überlassenen Gebäuden oder auf den Anlagen noch für sonstige Schäden (z.B. Körperschäden), die der Benutzer oder Teilnehmer einer Veranstaltung (auch auf Zugängen, Treppen und Fluren) erleidet.
4. Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, den Besuchern seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete und Beauftragte.