Besuchen Kinder eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Krippe, Schülerhort), kann der von den Eltern zu zahlende Beitrag/die Gebühr für die Betreuung ganz oder teilweise übernommen werden, wenn und soweit den Eltern und dem Kind die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist.
Die Kostenübernahme ist abhängig vom Einkommen. Der übernommene Betrag wir grundsätzlich ab dem ersten Tag des Antragsmonats bzw. ab dem Tag des darauf folgenden tatsächlichen Leistungsbeginns gezahlt, soweit die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Den entsprechenden Antrag finden Sie auf dieser Seite in dem Register Dokumente (Antrag auf Ermäßigung der Kindertagesstätten- oder Kindertagespflegegebühren). Sollten Sie Arbeitslosengeld II, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag und/oder Wohngeld beziehen, sind hierbei die entsprechenden Bescheide ausreichend. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.